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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 10.03.2017 - 2 K 118/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versteuerung des Nutzungsentgeltes für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche für den Naturschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche für den Naturschutz (in Form sog. Ökopunkte) ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern.

2. Gleiches gilt für ein Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung der Natur durch Baumaßnahmen.

3. Eine Verteilung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kommt unabhängig von weiteren Voraussetzungen nur in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht festgelegt ist.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2018; Aktenzeichen IX R 3/18)

BFH (Urteil vom 20.07.2018; Aktenzeichen IX R 3/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung

  • einer im Jahr 2012 erhaltenen ersten Rate in Höhe von 35.000,00 € als Entschädigung für das Recht, das Grundstück des Klägers für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und Landschaft zu nutzen und Ökopunkte in ein Punktekonto einzubuchen und
  • einer im Jahr 2013 erhaltenen Zahlung von brutto 19.313,70 € für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen.

Der verheiratete Kläger mit Wohnsitz auf eigenem Grundstück in A erzielte in den Streit-jahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung, aus gewerblichen Beteiligungen sowie in geringem Umfang aus Kapitalvermögen. Daneben erzielte er als Eigentümer mehrerer Flächen Einkünfte aus Verpachtung, Verkauf von Heu, Silage und Holz.

Am 10. November 2011 kaufte der Kläger das Grundstück C...

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