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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 09.12.2010 - 2 K 144/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit das Lagefinanzamt von dem für die Festsetzung der Grundwerbersteuer zuständigen Finanzamt zur Feststellung eines Grundstückswertes auf einen bestimmten Stichtag aufgefordert wird, kann es grundsätzlich ohne weiterer Prüfung davon ausgehen, dass die Wertfeststellung für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist.

Die Einverständniserklärung eines Beteiligten zur Entscheidung durch den Berichterstatter kann nur widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich wesentlich geändert hat

 

Normenkette

BewG § 151 Abs. 5, § 138 Abs. 5; FGO § 79a Abs. 3-4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.02.2011; Aktenzeichen II S 39/10 (PKH))

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 14. August 2008 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 12. Juni 2009.

Mit notariellem Vertrag vom 3. Juni 2008 vereinbarte der Kläger mit Frau A, dass sich Frau A verpflichtet, ihr im Grundbuch des Amtsgerichts ..., an diejenige Person zu verkaufen, die ihr vom Kläger schriftlich benannt würde. Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung bot Frau A den vom Kläger zu benennenden Personen den Abschluss des in der Anlage der Urkunde niedergelegten Kaufvertrages an. Zudem bevollmächtigte Frau A den Kläger, bis zur Annahme des Kaufangebotes bestimmte Leistungen an ihrem Grundstück durchzuführen wie z.B. Beseitigung von Strauchwerk, Vermessung des Grundstücks, Bauanträge zu stellen, branchenübliche Vermarktungsaktivitäten vorzunehmen usw..

Weiter wurde vereinbart, dass Frau A das Kaufangebot jederzeit widerrufen konnte. Hinsichtlich der weiteren Einzelh...

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      (1) 1Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind   1. Grundbesitzwerte (§ 157)[1] [Von 2009 bis 2024: (§§ 138, 157)],   2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, ...

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