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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 08.03.2000 - V 221/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbildungskosten bei Aufbaustudium trotz erstmaliger Erlangung eines akademischen Grades

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für ein Studium an einer Hochschule bzw. Fachhochschule, durch das erstmals ein Hochschulgrad erlangt werden soll, sind grundsätzlich als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) zu behandeln. Von diesem Grundsatz abweichend sind die Aufwendungen als Fortbildungskosten (Werbungskosten) anzuerkennen, wenn sich das Erststudium als Aufbaustudium darstellt, das die bisherige Berufsausbildung ergänzt, die Kenntnisse der Erstausbildung voraussetzt und weiterhin diese vorhandenen Kenntnisse bei Beginn des Studiums geprüft werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen VI R 60/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kosten für ein Aufbaustudium des Klägers an der privaten Fachhochschule Nordakademie mit dem angestrebten Abschluss "Diplom-Betriebswirt (FH)" bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten (WK) in voller Höhe oder als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) lediglich beschränkt abzugsfähig sind.

Der Kläger absolvierte nach bestandener Reifeprüfung in sechs Semestern (von 1989 bis 1992) die Ausbildung zum "staatlich geprüften Wirtschaftsinformatiker (BA)" bei A an der Berufsakademie der Wirtschaftsakademie Kiel (WAK). Das Modell der Berufsakademie verbindet eine praktische Ausbildung im Betrieb mit einem wissenschaftlichen Studium an der Wirtschaftsakademie. Ziel der Ausbildung ist es, Nachwuchskräfte in mittleren und gehobenen Positionen praxisnah zu schulen. Zulassungsvoraussetzungen sind die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife (Fachhochschulreife genügt nicht) und ein Ausbildun...

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