Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Betriebsaufgabe eines Ferienhotelbetriebes durch Abbruch des Hotels bei gleichzeitiger Bestellung eines Erbbaurechts und Bebauung mit Ferienapartments
Leitsatz (redaktionell)
Der Betrieb eines Ferienhotels auf einem eigenen Hotelgrundstück wird nicht bereits durch den Abriss des Gebäudes und die Bestellung eines 99-jährigen Erbbaurechts an dem Grundstück zwangsläufig aufgegeben, wenn an gleicher Stelle ein Apartmenthaus mit Restaurant errichtet wird und der bisherige Hotelier und Grundstückseigentümer das Teilerbbaurecht an dem Restaurant sowie an zwei Apartments erwirbt und zugleich die Aufgabe der Vermittlung von Apartments an Feriengäste sowie die Aufgabe der Hausverwaltung für den Gebäudekomplex übernimmt.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 1995 ein Betriebsaufgabegewinn zu versteuern ist, oder ob dies nicht der Fall ist, weil bereits im Jahre 1975 eine Betriebsaufgabe in Gestalt des Wegfalls wesentlicher Betriebsgrundlagen und/oder eine sogen. Zwangsentnahme erfolgt ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger betrieb auf dem ihm gehörenden Grundstück bis zum Jahre 1975 das Ferienhotel "X" mit einer Kapazität von etwa 200 Betten als Einzelunternehmer. Das Hotel befand sich auf einem 6.567 qm großen Grundstück des Klägers in unmittelbarer Nähe zum ...seestrand. Der zum notwendigen Betriebsvermögen zu rechnende Grundstücksanteil betrug 84,77 v.H. (= 5.567 qm). Auf dem übrigen Grundstückteil befand sich ein privaten Zwekken dienendes Einfamilienhaus.
Mit notariell beurkundetem Vertrag von 1975 bestellte der Klä...