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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 06.09.2017 - 5 K 42/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung einer Eigenheimzulage im Insolvenzfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine vom Finanzamt zu Unrecht während des laufenden Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ausbezahlte Eigenheimzulage kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn die Zahlung auf dessen Anderkonto eingegangen war.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2, §§ 228, 229 Abs. 1 S. 2; BGB § 818 Abs. 3, § 814

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die an ihn als Insolvenzverwalter der A ausgezahlten Eigenheimzulagen an den Beklagten zurückzuzahlen.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. Februar 2005 für A Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 für das Objekt C in Höhe von jährlich 2.939,93 € fest. Mit Kaufvertrag vom 11. Juni 2005 wurde das begünstigte Objekt zum 1. August 2005 verkauft. Diesen Verkauf zeigte die Verkäuferin entgegen § 12 Abs. 2 EigZulG nicht dem Finanzamt an, sodass dieses weiterhin die Eigenheimzulage auszahlte.

Am 6. Juli 2006 wurde über das Vermögen der A das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Am 16. März 2007 und am 25. März 2008 erfolgten Zahlungen der Eigenheimzulage für 2007 und 2008 auf das vom Kläger eingerichtete Anderkonto.

Mit Beschluss vom 26. März 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt.

Im Jahr 2009 stellte der Beklagte fest, dass das Objekt bereits am 1. August 2005 veräußert worden war. Mit Bescheid vom 25. Mai 2009 wurde daraufhin die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG aufgehoben. Zugleich wurde in dem Bescheid von A die überzahlte Eigenheimzulage für 2006, für 2007 und für 2008 in Höhe von jeweils 2.9...

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