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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 03.12.2009 - 1 K 46/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkosten bei erheblicher Steh- und Gehbehinderung als außergewöhnliche Belastung § 33 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Steuerpflichtigen mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, sind grundsätzlich sämtliche Kfz-Kosten, soweit es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Für sämtliche Aufwendungen gilt, dass sie einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen dürfen.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.06.2010; Aktenzeichen VI B 11/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang der steuerlichen Anerkennung von Kraftfahrzeug (Kfz)aufwendungen außergewöhnlich gehbehinderter Steuerpflichtiger als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger bezieht Versorgungsbezüge aus öffentlicher Kasse. Seine Ehefrau bezieht Altersrente.

Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80%. Ihm ist zudem wegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung das Merkzeichen „aG“ zuerkannt. In der ESt-Erklärung des Streitjahres 2005 machten die Kläger unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 29. April 1996 (BStBl I 1996, 446) Privatfahrten mit dem PKW im Umfang von 15.000 km und behinderungsbedingt unvermeidbare Fahrten im Umfang von 3.000 km als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie brachten dabei jeweils einen Kilometersatz von 0,30 Euro in Ansatz. Im ESt-Bescheid 2005 vom 7. Juli 2006 anerkannte der Beklagte – das Finanzam...

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