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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 03.08.2000 - V 788/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzungsverjährung - Voraussetzungen des § 171 Abs. 14 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegen die Bestimmung des § 171 Abs. 14 AO bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung muß dem Leistungsverweigerungsrecht dessen, der sich vor Zahlung auf die Unwirksamkeit der Bekanntgabe einer Steuerfestsetzung beruft, ein Rückforderungsrecht desjenigen entsprechen, der trotz Unwirksamkeit der Steuerfestsetzung Zahlung geleistet hat. Die Ablaufhemmung soll die nachträgliche Festsetzung gerade dort ermöglichen, wo die zur Zahlung führende Festsetzung unwirksam war. Der vom Bundesfinanzhof im Urteil VII R 50/95 (BStBl 1997 II 556) entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden Fall der Zahlung auf einen insgesamt unwirksamen Bescheid.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 4, § 37 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.03.2001; Aktenzeichen VIII R 37/00)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Alleinerbe seines im September 1991 verstorbenen Vaters. Der Erblasser wurde aus unbekannten Gründen nur bis 1977 vom Finanzamt (FA) zur Einkommensteuer (ESt) herangezogen, ab 1978 wurden die Steuerakten gelöscht. Die alten Akten sind vernichtet worden.

Durch eine Kontrollmitteilung der Erbschaftsteuerstelle erhielt das FA Kenntnis von der Höhe des Vermögens des Verstorbenen und forderte den Kläger zur Abgabe von Steuererklärungen seit 1986 auf. Aufgrund der Angaben des Klägers ergingen u. a. folgende ESt- Bescheide:

ESt-Bescheid 1986 vom 9. August 1994 über 819,00 DM ESt-Bescheid 1987 vom 29. Juli 1994 über 1.271,00 DM ESt-Bescheid 1988 vom 29. Juli 1994 über 2.732,00 DM.

Sämtliche Bescheide waren an den Erblasser gerichtet, der Kläger war darin nicht erwähnt. Der Kläger bezahlte 1994 die festgesetzten Beträge.

Im Folgenden bemühte sich der Kläg...

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