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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 02.10.2003 - 5 K 394/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsbefugnis auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht befristet

 

Leitsatz (amtlich)

Die Antragsbefugnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG 1999 eröffnet ein unbefristetes Wahlrecht, das - wie bei der Wahl der Veranlagungsart von Ehegatten - auch noch nach dem Ergehen eines Änderungsbescheids ausgeübt und ggf. durchgesetzt werden kann

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1 S. 1; AO § 351 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger den Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) rechtzeitig gestellt haben.

Der Kläger erzielte im Streitjahr einen einheitlich und gesondert festgestellten Veräußerungsgewinn aus seiner Beteiligung an der A GbR von 73.007 DM. In ihrer ESt-Erklärung 1999 stellten die steuerlich beratenen Kläger keinen Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (vgl. Zeile 44 der Anlage GSE und Zeile 45 des Mantelbogens der Erklärung vom 27. September 2000).

Der Beklagte, das Finanzamt (FA), erließ am 10. Mai 2001 den ESt-Bescheid 1999 und wies in den Erläuterungen darauf hin, dass durch Nachholung des Antrags gemäß § 34 EStG innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein steuerlich günstigeres Ergebnis erzielt werden könne. Der ESt-Bescheid wurde am 11. Juni 2001 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert. Die Kläger erhoben keinen Einspruch.

Wegen nachträglicher Änderungen der gesondert festgestellten laufenden Einkünfte (Mitteilungen vom 7. November 2001 und 28. Januar 2002) änderte das FA den ESt-Bescheid jeweils nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO am 29. November 2001 und am 5. März 2002. Die Erläuterungen enthalten jeweils den Hinweis, der Antrag nach § 34 EStG könne innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nachgeholt werden.

Mit Schreiben vom 7. März 2002 beantragten die Kläger die Anwendung d...

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