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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 01.10.2010 - 1 K 282/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte ist verfassungsgemäß. Der gesetzlich angeordnete Vorrang der Wertgebühr vor einer Zeitgebühr ist auch im Falle des Ansatzes der Höchstgebühr von 91.456 Euro nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für sachlich unterschiedliche Verwaltungsleistungen unterschiedliche Maßstäbe der Gebührenbemessung vorsieht. Ein Anspruch auf eine Gebührendeckelung kann deshalb auch nicht aus einem wertenden Vergleich mit der Gebührenregelung des § 178a Abs. 2 AO abgeleitet werden.

 

Normenkette

AO § 89 Abs. 3-5, § 178a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin hatte zum 1. Januar 2008 ihre Umstrukturierung zur geschäftsleitenden Holding, welche das operative Geschäft ausschließlich durch Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften betreiben lässt, beabsichtigt. Hierzu hatte sie u.a. die Übertragung von Betriebsvermögen auf eine Personengesellschaft zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschafterrechten unter Wahrung der Voraussetzungen des § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geplant.

Am 12. Juni 2007 erteilte der Beklagte – das Finanzamt – auf Antrag der Klägerin eine verbindliche Auskunft. Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 setzte es hierfür gemäß § 89 Abs. 3 - 5 AO i.V.m. § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Wertgebühr in Höhe von 91.456 Euro fest. Dabei legte es auf der Grundlage der Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Mai 2007 einen Gegenstandswert von mindestens 30 Millionen Euro zugrunde. Hiergegen erhob die Klägeri...

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