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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 01.08.2005 - 1 K 284/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des ehemaligen Geschäftsführers einer in Insolvenz gegangenen GmbH für nicht abgeführte Lohnsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers steht die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht entgegen. Im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Geschäftsführer.

 

Normenkette

AO § 191 Abs. 1 S. 1, § 69; InsO § 22 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2007; Aktenzeichen VII R 19/06)

BFH (Urteil vom 05.06.2007; Aktenzeichen VII R 19/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH für die nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer (LSt) haftet.

Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der ... GmbH (nachfolgend: GmbH), für die er am 12. September 2001 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragte. Mit Beschluss vom 13. September 2001 bestellte das Amtsgericht Herrn Rechtsanwalt ... zum Gutachter und zum vorläufigen Insolvenzverwalter, ohne ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Insolvenzordnung (InsO) zu erlassen. Gemäß § 22 Abs. 2 InsO bestimmte das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters unter anderem wie folgt:

  • "Der vorläufige Verwalter soll das vollstreckungsbefangene Vermögen der Schuldnerin in Verwaltung und Verwahrung nehmen, er soll Außenstände einziehen und sie, eingehende Gelder und vorhandene Barguthaben, auf ein von ihm zu errichtendes Anderkonto einzahlen."

Bis August 2002 hatte die GmbH die Löhne und Gehälter in voller Höhe an ihre Arbeitnehmer ausgezahlt. Die LSt-Anmeldung für August 2001 war beim Finanzamt, das eine Einzugsermächtigung für säm...

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