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Schleswig-Holsteinisches FG Beschluss vom 03.08.2006 - 5 V 69/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wissenszurechnung im Rahmen des § 130 InsO

 

Leitsatz (redaktionell)

Mangels Pflicht zum ämterübergreifenden Informationsaustausch ist eine Wissenszurechnung im Rahmen des § 130 InsO zwischen zwei demselben Ministerium nachgeordneten Ämtern nicht gerechtfertigt.

 

Normenkette

AO § 34 Abs. 1, §§ 69, 191 Abs. 1 S. 1; InsO § 130; BGB § 166; FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller zu Recht als haftende Person für nicht abgeführte Lohnsteuer (LSt), Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nebst Säumniszuschlägen in Anspruch genommen worden ist. Im vorliegenden Eilverfahren begehrt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des mit dem Einspruch angefochtenen Haftungsbescheides.

Der Antragsteller war alleiniger Geschäftsführer der inzwischen insolventen X Baugesellschaft mbH. Diese Gesellschaft hatte im Jahr 2003 als Auffanggesellschaft den Geschäftsbetrieb der Firma X GmbH übernommen. Dem Geschäftszweck entsprechend befasste sich die Baugesellschaft mit der Herstellung und dem Vertrieb von ... . Die Gesellschaft wurde lohnsteuerlich bei der Antragsgegnerin, umsatzsteuerlich bei dem Finanzamt A geführt.

Für die Monate Januar bis Juli 2004 gab die Gesellschaft die LSt-Anmeldungen verspätet ab. Für die Monate Februar bis Juli 2004 setzte der Antragsgegner insoweit Verspätungszuschläge fest. Aufgrund ebenfalls verspäteter Zahlungen der angemeldeten LSt-Beträge entstanden für die Monate ab März 2004 bis zur Insolvenzeröffnung (1. Juni 2005) Säumniszuschläge.

Mit Schreiben vom 7. und 10. November 2004 beantragte die Baugesellschaft bei dem Finanzamt A Ratenzahlung für die rückständige Umsatzsteuer (USt) der Monate Juli, August und September 2004. Nach Verlängerungsantrag mit Schreiben vom 6. Januar 2005...

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