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Sächsisches LSG Urteil vom 29.04.2015 - L 8 AS 780/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. vorrangige Leistungen. Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente. Ermessensentscheidung. intendiertes Ermessen. Rentenbeantragung durch den Grundsicherungsträger. Nichtvorliegen einer unbilligen Härte bzw eines atypischen Falls. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die auf § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 gestützte Aufforderung an einen Leistungsberechtigten, eine vorrangige Leistung bei einem anderen Leistungsträger zu beantragen, steht zwar im Ermessen des SGB 2 Leistungsträgers.

2. Soweit der Leistungsberechtigte aber nach § 12a SGB 2 zur Inanspruchnahme der anderen Leistung verpflichtet ist, liegt ein intendiertes Ermessen vor mit der Folge, dass eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung nur in atypischen Fällen erforderlich ist, insbesondere dann, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Leistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil verbunden ist, der eine unangemessene (unbillige) Härte begründen kann.

3. Bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente liegt ein atypischer Fall nicht schon dann vor, wenn der Leistungsberechtigte bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente auf ergänzende Leistungen nach dem SGB 12 angewiesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob die abschlagfreie Altersrente bedarfsdeckend wäre oder nicht.

 

Orientierungssatz

Die Regelungen der §§ 5 Abs 3, 12a SGB 2 sind verfassungsgemäß.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.2016; Aktenzeichen B 14 AS 46/15 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird ...

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