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Sächsisches LSG Urteil vom 28.02.1996 - L 3 Al 124/95

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Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 24.04.1995; Aktenzeichen S 6 Al 376/93)

 

Tenor

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24. April 1995 und die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22.06.1993 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.04.1993 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 08. Juni bis 30. Juni 1993 zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Unterhaltsgeld (Uhg) nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 01.08.1991 bis 07.06.1993 sowie von Arbeitslosengeld (Alg), hilfsweise Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 08.06. bis 30.06.1993.

Der Kläger, am … in Leningrad geboren und sowjetischer Jude, reiste am 03. September 1990 in die damalige Deutsche Demokratische Republik ein. Er erhielt die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings (Kontingentflüchtlings) zuerkannt. Von Oktober 1990 bis 26. Juni 1991 besuchte der Kläger einen Sprachlehrgang „Deutsch als Fremdsprache” in Leipzig, den er ausweislich des Zertifikates der Pädagogischen Hochschule Leipzig vom 20.06.1991 mit der Gesamtnote „gut” bestand. Ab 19.09.1990 erhielt er Sozialhilfe vom Sozialamt der Stadt Leipzig, für die Monate April und Mai 1991 insgesamt 1.170,00 DM (Hilfe zum Lebensunterhalt und Bekleidungsbeihilfe).

Am 01.04.1991 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt (AA) Sangerhausen „Eingliederungsleistungen für Aussiedler” sowie die „Förderung der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang für Aussiedler, Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge”.

Mit Bescheid vom 25.06.1992 wurde dem Kläger Eingliederungsgeld (Egg) für die Zeit vom 01.04.1991 bis 30.06.1991 wöchentlich i.H.v. 122,40 DM, ...

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