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Sächsisches LSG Urteil vom 24.09.2015 - L 3 AS 1738/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsschutzbedürfnis. Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ablehnung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit. Ablauf der Frist für eine Aufhebung der Bewilligung für die Vergangenheit. Fortsetzungsfeststellungsklage. Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Wiederholungsgefahr. Einzelfallentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rechtsstreit ist erledigt, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außergerichtliches Ereignis dem Rechtsschutzbegehren die Grundlage entzogen hat und das Rechtsschutzbegehren deshalb für den Rechtsschutzsuchenden gegenstandslos geworden ist.

2. Zur Frage, ob es sich bei der Zustimmung zur Ortsabwesenheit iS von § 7 Abs 4a SGB II um einen Verwaltungsakt handelt.

3. Eine Wiederholungsgefahr (als Fall eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses) ist in Bezug auf die Frage der erlaubten oder der unerlaubten, gem § 7 Abs 4a S 1 SGB II den Leistungsanspruch entfallen lassenden Ortsabwesenheit nicht gegeben, weil die Beantwortung dieser Frage stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt.

4. Für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage müssen nicht nur die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen wie das Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sein, sondern auch die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte seiner angekündigten Ortsabwesenheit im Oktober 2011 nicht in vollem Umfang zugestimmt hat.

Der im Jahr 19...

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