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Sächsisches LSG Urteil vom 21.07.2005 - L 2 U 119/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit. Gesundheitsstörung. Kausalität. berufsunabhängige Verschlimmerung. mittelgradige Lärmschwerhörigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zur Nichtanerkennung einer mittelgradigen Lärmschwerhörigkeit eines Versicherten, der ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur an wenigen Tagen im Monat einer Lärmexposition ausgesetzt war, als Verschlimmerungsfolge einer anerkannten Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2301.

2. Eine Lärmschwerhörigkeit erreicht ihre volle Ausprägung "bei" Beendigung der beruflichen Lärmeinwirkung. Deshalb ist bei der Beurteilung ihres Ausmaßes grundsätzlich auf den Befund abzustellen, der dem Ende der Lärmarbeit zeitlich am nächsten liegt.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. September 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Beigeladenen wird verworfen.

III. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen weiterer Folgen einer anerkannten Berufskrankheit der Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (im Folgenden: BK-Nr. 2301 BKV) und die Frage, ob der Kläger deswegen Anspruch auf eine Verletztenrente hat.

Der 1938 geborene Kläger arbeitete vom 01.09.1952 bis 31.12.1956 als Maurer. Nach Ableistung seines Wehrdienstes ging er vom 13.04.1959 bis 31.12.1961 einer Beschäftigung als Montagehelfer, vom 01.01.1962 bis 30.08.1992 als Schlosser sowie vom 01.09.1992 bis Juni 1998 als Fassadenmonteur nach.

Nach der Einlassung des Klägers habe seit 13.04.1959 eine Lärmexposition bestanden. Die durchschnittliche Entfernung seines Arbeitsplatzes von der Lärmquelle habe 0,8 bis 1,0 m betrage...

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