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Sächsisches LSG Urteil vom 21.03.2014 - L 1 KR 222/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Vorliegen einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung. Regelmäßigkeit. Versicherungsfreiheit. Entrichtung von Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung seitens des Arbeitgebers. Arbeitsentgelt. Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Regelmäßigkeit einer Beschäftigung iSd § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4.

 

Normenkette

SGB IV §§ 7, 8 Abs. 1, § 28p Abs. 1 S. 5; SGB V § 249b S. 1; SGB VI § 172 Abs. 3 S. 1

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Oktober 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 4.340,76 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladenen zu 7. bis 9. sowie eine weitere Aushilfskraft im Prüfzeitraum Januar 2003 bis Dezember 2006 bei der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Klägerin) entgeltgeringfügig beschäftigt waren und die Klägerin deshalb Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) bzw. dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu tragen hat.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich Brief- und Zeitschriftenversandservice. Die Beigeladenen zu 7. bis 9. sowie der zwischenzeitlich verstorbene H. D… bezogen jeweils eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und waren daneben zu einem Stundensatz von 6,00 EUR bei insgesamt geringfügiger Entlohnung nach den Prüflisten der Beklagten und Berufungsklägerin - nachfolgend: Beklagte - (Bl. I 25 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten) für die Klägerin u. a. in folgenden Zeiträumen und mit folgenden Verdiensten tätig:

Zeitraum

 S…

 D…

 S…

 R…

Aug 03

84,00 €

Sep 03

174,00 €

Okt 03

282,00 €

Nov 03

141,...

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