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Sächsisches LSG Urteil vom 19.04.1995 - L 2 Vs 10/94

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Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 30.06.1994; Aktenzeichen S 13 Vs 52/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.1997; Aktenzeichen 9 RVs 2/96)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 09.02.1938 geborene Kläger, von Beruf Chirurg, ist seit 1985 wegen der Folgen einer Erkrankung an einer progredienten Multiplen Sklerose (Encephalitis bzw. Encephalomyelitis disseminata) Bezieher einer (Invaliden-)Rente. Nach dem Behindertenrecht der ehemaligen DDR war er als Schwerbeschädigter ab 1985 der Stufe II und ab Juni 1989 der Stufe IV + B anerkannt. Aufgrund seines Antrages vom 15.05.1991 auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und Anerkennung der Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) stellte das Amt für Familie und Soziales – Versorgungsamt – Dresden beim Kläger mit Bescheid vom 28.05.1991 als Behinderung „Encephalitis disseminata mit Paraspatik” mit einem GdB von 100 sowie die Merkzeichen „B”, „G” und „aG” fest. Die gesundheitlichen Voraussetzungen u.a. des Merkzeichens „RF” wurden dagegen verneint.

Zur Begründung des hiergegen am 12.06.1991 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, daß seit der Erstellung der vom Beklagten und Berufungskläger zugrundegelegten ärztlichen Befunde aus dem Jahre 1979 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, so daß ihm die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht mehr möglich sei. Seit dem 01.07.1990 sei ihm (bisher) wegen dieser Gesundheitsverhältnisse die dem Merkzeichen „RF” entsprechenden Nachteilsausgleiche gewährt worden.

Die zur weiteren Überp...

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