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Sächsisches LSG Urteil vom 13.12.2018 - L 2 KR 108/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Bürokraft. Teilzeitbeschäftigung. geringfügige Beschäftigung. Begrenzung. Auslegung von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz vgl BSG vom 27.1.1971 - 12 RJ 118/70 = BSGE 32, 182 = SozR Nr 58 zu § 1248 RVO).

 

Leitsatz (amtlich)

Die Grenze von 50 Tagen in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV in der vom 1.4.2003 bis 31.12.2012 gültigen Fassung gilt nur, wenn die Arbeit in der Woche jeweils nur für maximal vier Tage verrichtet wird. Wird die Arbeit hingegen an fünf oder sechs Tagen in der Woche ausgeübt, ist die Zweimonatsgrenze heranzuziehen. Dies ergibt sich - auch nach der einhelligen Kommentarliteratur zu § 8 SGB IV - aus der zu § 1228 Abs 2 RVO ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Allein diese Sichtweise lässt eine sinnvolle Abgrenzung der beiden Zeiträume zu.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.11.2020; Aktenzeichen B 12 KR 34/19 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. April 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.726,50 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Die am ... Dezember 1990 geborene Beigeladene zu 3 war in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis 7. September 2010 in der klagenden Rechtsanwaltskanzlei "als Teilzeitarbeitnehmer für die Tätigkeit als Bürokraft" beschäftigt (§ 1 des Rahmenarbeitsvertrages für eine kurzfristige Beschäftigung). Der Rahmenarbeitsvertrag betraf "eine kurzfristige Beschäftigung im Kalenderjahr 2010 mit maximal 50 Arbeitstagen", die sich auf den genannten Z...

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