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Sächsisches LSG Urteil vom 13.03.2019 - L 1 KA 17/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer aufgelösten Berufsausübungsgemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) fortführungsfähige Praxis besteht, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Nachbesetzung beantragt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die BAG während des Nachbesetzungsverfahrens aufgelöst wird. In diesem Fall sind allerdings bei der Bewerberauswahl Interessen im Sinne von § 103 Abs 6 Satz 2 SGB V nicht zu berücksichtigen.

2. Bewirbt sich im Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs 4 SGB V ein Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) und gibt dieser zunächst an, dass ein bestimmter Arzt in dem MVZ angestellt werden soll, kann grundsätzlich im Laufe des Verfahrens die Person des Anzustellenden ausgetauscht werden.

3. Der Bestandsschutz eines MVZ nach § 103 Abs 4c Satz 4 SGB V entfällt nicht dadurch, dass sich nach dem 31.12.2011 der Gesellschaftszweck seiner Trägergesellschaft ändert (hier: vom Betrieb eines MVZ auf den Betrieb mehrerer MVZ).

4. Dem Fortführungswillen eines sich im Nachbesetzungsverfahren bewerbenden Arztes steht es nicht von vornherein entgegen, wenn dieser gemeinsam mit einem am Vertragsarztsitz schon vorhandenen MVZ eine BAG gründen will und hierzu Absprachen mit dem MVZ-Träger zur Finanzierung erforderlicher Investitionen getroffen hat. Ob dadurch einer Konzentration von Kapitalgesellschaften Vorschub geleistet wird, kann im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Ebenso ist bei der Genehmigung der BAG nach § 33 Abs 3 Ärzte-ZV zu berücksichtigen, ob eine Scheinselbständigkeit des zugelassenen Bewerbers entstünde.

 

Tenor

I. Die Berufu...

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