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Sächsisches LSG Urteil vom 11.07.2001 - L 3 AL 120/00

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Verfahrensgang

SG Dresden (Gerichtsbescheid vom 25.05.2000; Aktenzeichen S 3 AL 1278/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.06.2002; Aktenzeichen B 7 AL 108/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

II. Notwendige außergerichtliche Kosten – auch des Berufungsverfahrens – sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Überprüfung einer Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) betreffend den Monat Februar 1998 in Höhe von 1.491,84 DM.

Der am … geborene und nunmehr verwitwete Kläger ist von Beruf Ingenieur im Bereich Medizintechnik. Er bezog erstmals Alg von Juli bis September 1991. Anschließend bezog er wegen der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme vom 02.10.1991 bis zum 02.06.1993 Unterhaltsgeld (Uhg) und ab dem 03.06.1993 wiederum Alg. In der Zeit vom 01.12.1993 bis zum 31.05.1995 hatte der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis als Umwelttechniker und bezog anschließend vom 01.04.1995 bis zum 31.05.1996 erneut Alg. Vom 01.06.1996 bis zum 31.10.1997 hatte er ein Beschäftigungsverhältnis als Verwaltungsangestellter im Innendienst der TU D. Während dieser Zeit erzielte er von Mai bis Oktober 1997 ein Arbeitsentgelt in Höhe von durchschnittlich 4.120,07 DM. Der Beschäftigung lag eine 40 Stunden-Woche zu Grunde.

Entsprechend Antrag und Arbeitslosmeldung des Klägers bewilligte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 11.11.1997 Alg ab dem 01.11.1997 in Höhe von wöchentlich 331,80 DM (Bemessungsentgelt 950,00 DM, Leistungsgruppe A/allgemeiner Leistungssatz). Durch Bescheid vom 16.12.1997 wurde diese Leistungsbewilligung geändert. Dem Kläger wurden nunmehr 370,80 DM wöchentlich bewilligt (BE 950,00 DM, Leistungsgruppe A/erhö...

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