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Sächsisches LSG Urteil vom 08.11.2012 - L 3 AS 1118/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Begriff "derselben Angelegenheit" in § 15 Abs 2 S 1 RVG. Streitigkeit über SGB 2-Leistungen. Bedarfsgemeinschaft. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit von Kanzleimitarbeitern. Serviceleistungen eines Rechtsanwaltes für seinen Mandanten. Berücksichtigung arbeitserleichternder Umstände. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. keine Differenzierung nach Rechtsgebieten. "Chemnitzer Tabelle". Unbilligkeit einer Gebührenbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff "derselben Angelegenheit" in § 15 Abs 2 S 1 RVG.

2. Es erscheint diskussionswürdig, ob bei Streitigkeiten über SGB 2-Leistungen wegen des gesetzgeberischen Konzeptes der Individualansprüche überhaupt dieselbe Angelegenheit iS von Nr 1008 VV RVG gegeben ist (hier verneint für Widerspruchsverfahren von mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide).

3. Bei der Frage nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist auch der Umfang der Tätigkeit von Kanzleimitarbeitern zu berücksichtigen.

4. Serviceleistungen eines Rechtsanwaltes für seinen Mandanten, die über das von einem Anwalt nach dem Berufs-, Standes- oder Gebührenrecht erwartete oder geforderte Maß hinausgehen (hier: Sortieren von Unterlagen), können nicht bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden. Wie einer Behörde bei einer Antragstellung obliegt es aber auch einem Rechtsanwalt, das vorgelegte Material auf entscheidungsrelevante Unterlagen hin durchzusehen.

5. a) Bei der Beurteilung des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit sind arbeitserleichternde Umstände (zum Teil bezeichnet als Synergieeffekt oder Rationalisierungseffekt) zu berücksichtigen...

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