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Sächsisches LSG Urteil vom 04.10.1994 - L 4 Kn 12/94

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Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 14.04.1994; Aktenzeichen S 7 Kn 73/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.05.1997; Aktenzeichen 8 RKn 9/95)

 

Tenor

I. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. April 1994 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von 7.012,64 DM auszuzahlen und der Klägerin ab 01. April 1993 eine große Witwenrente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung ihrer Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung zu gewähren.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine von der Beklagten gewährte sog. große Witwenrente.

Die am … geborene Klägerin ist die Witwe des am 29.08.1987 gestorbenen Versicherten … (L.), der vom 01.01.1951 bis zum 04.09.1970 bei der SDAG Wismut Bergbaubetrieb als Hauer unter Tage beschäftigt war. Er erhielt mit Bescheid vom 26.08.1970 eine Bergmannsaltersrente ab 01.09.1970. Mit Bescheid vom 06.05.1986 erhielt er wegen der Berufskrankheit „bösartige Neubildungen oder ihre Vorstufen durch ionisierende Strahlung” eine Rente ab 25.11.1985 aufgrund eines Körperschadens von 100 %. L. starb an den Folgen der anerkannten Berufskrankheit.

Nach der 2. Rentenanpassung bezog die Klägerin ab 01.07.1991 eine Altersrente i.H.v. 118,00 DM und eine Bergmannswitwenrente i.H.v. 815,00 DM.

Mit Bescheid vom 27.11.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine monatliche Rente ab 01.01.1992 in Höhe von 960,15 DM, was abzüglich des Beitragsanteils der Rentner zur Krankenversicherung einen monatlichen Zahlbetrag von 898,70 DM ergab. Auf Seite 2 des Bescheides ist unter „Mittei...

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