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Sächsisches LSG Urteil vom 04.03.2014 - L 5 R 425/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Lastkraftwagenfahrer ohne eigenen Lastkraftwagen und ohne eigene Güterkraftverkehrsgenehmigung. abhängiges Beschäftigungsverhältnis. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer, die im Auftrag eines Dritten bei Bedarf für Sonderfahrten oder für Fahrten zur Vertretung in Krankheits- oder Urlaubsfällen, ohne eigenen Lastkraftwagen und ohne eigene Güterkraftverkehrsgenehmigung verrichtet wird, wird in der Regel im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht, wenn sich die Tätigkeit von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich unterscheidet und keine besonderen, auf ein Unternehmerrisiko hinweisenden Umstände im Einzelfall erkennbar sind.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als abhängig Beschäftigter im Rahmen der von ihm für den Beigeladenen zu 4. ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer im Zeitraum vom 6. Mai 2008 bis 3. Juli 2008 sowie vom 3. September 2008 bis 11. Dezember 2008.

Der (1952 geborene) Kläger betreibt seit Juli 2007 ein Unternehmen zur Durchführung von Kleintransporten und mit der Verwaltung von Immobilien. In diesem Zusammenhang schloss er eine Verkehrshaftpflicht- und Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung am 20. Juli 2007 ab. Am 24. März 2008 erweiterte er sein Gewerbe, indem er ab diesem Zeitpunkt zusätzlich als Kraftfahrer für verschiedene Dritte tätig wurde. Unter anderem führte er Fahrten für den Beigeladenen zu 4. i...

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