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Sächsisches LSG Urteil vom 03.06.2014 - L 4 KN 798/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem Bergbausanierungsbetrieb zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Knappschaftliche Rentenversicherung. Knappschaftlicher Betrieb. Bergaufsicht. Abschlussbetriebsplan. Knappschaftliche Arbeiten. Sanierungsarbeiten. Typische Erschwernisse des Bergbaus. Vormerkungsbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Sanierungsbetrieb handelt es sich nicht um einen knappschaftlichen Betrieb iS des § 137 SGB 6 aF.

2. Verrichtet ein Arbeitnehmer in einem solchen Sanierungsbetrieb keine knappschaftlichen Arbeiten, sind die entsprechend zurückgelegten Versicherungszeiten nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

 

Normenkette

SGB VI § 134 Abs. 1, 4 Nr. 11, §§ 137, 273 Abs. 1, §§ 82, 149 Abs. 5; BBergG § 4 Abs. 2, § 53

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen B 13 R 23/14 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Oktober 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1.1.2000 bis 30.4.2002 als “Leiter der Stabsstelle neue Geschäftsfelder„ bei der Bergbausanierung und Landschaftsgestaltung S. GmbH (BUL S. GmbH) der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.

Der 1946 geborene Kläger ist promovierter Ingenieur für Angewandte Mechanik. Bis 31.10.1990 war er an der Bergakademie F. als Fachschullehrer beschäftigt, von 1990 bis 1995 gehörte er als Abgeordneter dem Sächsischen Landtag an, vom 8.5.1995 bis 30.4.2002 war er bei der BUL S. GmbH in der Funktion des Leiters der Stabsstelle neue Geschäftsfelder als außertariflicher Mitarbe...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
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  (1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.  (2) Als knappschaftliche ...

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