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Sächsisches LSG Urteil vom 03.06.2008 - L 4 R 13/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. vorzeitige Inanspruchnahme. Stichtagsregelung. Kündigung. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Der Senat schließt sich der Auffassung des 5. Senats des BSG vom 25.2.2004 - B 5 RJ 62/02 R = SozR 4-2600 § 237 Nr 2 und BSG vom 12.12.2006 - B 13 RJ 19/05 R = SozR 4-2600 § 237 Nr 11, dass § 237 Abs 4 S 1 Nr 1 Buchst b und S 2 im Fall eines am Stichtag noch nicht arbeitslosen und auch noch nicht gekündigten Versicherten verlangt, dass am Stichtag eine ihn bindende Vereinbarung zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vorgelegen haben muss.

2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren bei einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Entgegen BSG vom 16.5.2006 - B 4 RA 5/05 R, BSG vom 23.8.2005 - B 4 RA 28/03 R, BSG vom 28.10.2004 - B 4 RA 7/03 R, B 4 RA 50/03 R, B 4 RA 64/02 R, B 4 RA 3/03 R, B 4 RA 42/02 R).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.05.2009; Aktenzeichen B 13 R 77/08 R)

 

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Zugangsfaktor bei der Berechnung der dem Kläger gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu Recht aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente gekürzt worden ist.

Der ... 1939 geborene Kläger war ausweislich des Versicherungsverlaufs seit April 1965 versicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt stand er seit 1992 bis zum 31.05.1997 bei der Firma H AG, Blechbearbeitungsmaschinen, B (Schweiz) als deren Repräsentant u...

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