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Sächsisches LSG Urteil vom 02.09.2003 - L 6 V 7/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 26.02.2002; Aktenzeichen S 13 V 12/00)

 

Tenor

I. Auf die Klage wird der Bescheid des Beklagten vom 02.06.2003 aufgehoben. II. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26.11.2002 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 02.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2000 wird abgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens 1. Instanz sind nicht zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung hat der Beklagte zur Hälfte zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist, inwiefern der Beklagte zu Recht mit Bescheid festgestellt hat, dass mit Wirkung ab Oktober 1999 die dem Kläger bewilligte Grundrente nach dem BVG auf den laufenden Zahlbetrag zu begrenzen ist.

Der am ...1930 geborene Kläger beantragte am 06.06.1952 beim Rat des Landkreises P ... die Ausstellung eines Schwerbeschädigtenausweises. Als Beschädigung wurde geltend gemacht die Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes infolge Osteomyelitis. In dem entsprechenden Fragebogen ist bei der Frage, ob das Leiden die Folge einer anerkannten Berufskrankheit oder eines Berufsunfalles ist, "ja" unterstrichen, auf die Frage, ob das Leiden die Folge eines Verkehrs- oder Sportunfalles ist, "ja" durchgestrichen, auf die Frage, ob das Leiden Folge einer Kriegsbeschädigung ist, "ja" unterstrichen, auf die Frage, ob das Leiden angeboren oder die Folge einer Krankheit oder sonstigen Ursache ist, "nein" durchgestrichen, außerdem wurden die Worte "die Folge einer Krankheit oder sonstigen Ursache" durchgestrichen, auf die Frage, ob der Körperschaden bei Begehen einer strafbaren Handlung erlitten wurde, "ja" durchgestrichen. Anerkannt wurden daraufhin nach ärztlicher Untersuchung ...

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