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Sächsisches LSG Beschluss vom 26.07.2005 - L 3 B 50/05 AL-PKH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Erfolgsaussicht. Erledigung der Hauptsache

 

Orientierungssatz

Die Erledigung der Hauptsache führt zum Wegfall der Erfolgsaussichten.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 25.01.2005 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer begehrt Prozesskostenhilfe ein mittlerweile abgeschlossenes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Leipzig.

Der Beschwerdeführer betreibt die Verlagsgalerie g. ".". Mit Bescheid vom 04.06.2002 bewilligte die Beschwerdegegnerin zu 2. ihm einen Eingliederungszuschuss. Mit zwei Bescheiden vom 18.06.2003 nahm Beschwerdegegnerin zu 2. den Bescheid vom 04.06.2002 teilweise zurück. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 26.03.2004 Widerspruch ein.

Am 17.07.2003 hat der Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht Leipzig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, ihm die Förderung vorläufig weiterzugewähren. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Den von ihm erbetenen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandte ihm das Sozialgericht am 24.07.2003 und nochmals 02.12.2003.

Mit Schreiben vom 22.09.2003 nahm der Beschwerdeführer den Hauptantrag zurück, weil die Beschwerdegegnerin "in dieser Angelegenheit eingelenkt" habe.

Mit Beschluss vom 03.11.2004 setzte das Sozialgericht den Streitwert auf € 2.454,20 fest. Eine Kostenentscheidung enthielt der Beschluss nicht; eine andere Kostenentscheidung hat das Sozialgericht nach Aktenlage nicht getroffen. Aufgrund des Beschlusses vom 03.11.2004 hat die Beschwerdegegnerin zu 1. durch die Landesjustizkasse vom Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von € 36,45 angefordert.

Am 14.12.2004 legte der Beschwerdeführer die Erklärung...

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