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Sächsisches LSG Beschluss vom 14.06.2010 - L 4 P 3/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung. Transparenzbericht. Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung. Anlassprüfung. Dokumentation der Pflegeleistungen. Verwaltungsakt. Schlichtes Verwaltungshandeln. Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen. Parlamentsvorbehalt. Bestimmtheitsgrundsatz. Publizitätsgebot. Berufsfreiheit. Eigentumsgarantie. Effektiver Rechtsschutz. Rechtliches Gehör. Staatliche Informationsarbeit. Vorläufiger Rechtsschutz. Feststellung der aufschiebenden Wirkung. Sicherungsanordnung. Interessenabwägung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Weder der Transparenzbericht nach § 115 Abs. 1a SGB XI noch die Ankündigung seiner Veröffentlichung stellen einen Verwaltungsakt dar, sondern schlichtes Verwaltungshandeln.

2. Die Regelung des § 115 Abs. 1a SGB XI steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

3. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit schützt nicht vor der Verbreitung von staatlichen Informationen, wenn diese inhaltlich zutreffen und sachlich sowie zurückhaltend formuliert sind.

 

Normenkette

SGB XI § 114 Abs. 1 S. 3, § 115 Abs. 1a; SGB X § 31; SGG § 86a Abs. 1 S. 1, § 86b Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14, 19 Abs. 4, Art. 80 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. Januar 2010 aufgehoben und die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegner wenden sich gegen die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, mit der ihnen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung ...

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