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Sächsisches LAG Urteil vom 23.06.1998 - 7 Sa 1056/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Eingruppierung einer Arbeitnehmerin in einem Versandzentrum

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmerinnen, die in einem Versandzentrum überwiegend mit dem Verpacken von Waren beschäftigt sind. Sind in die Lohngruppe L 3 des Lohntarifvertrages für den Sächs. Einzelhandel eingruppiert.

 

Normenkette

Tarifvertrag für den Sächs. Einzelhandel i.V.m. dem Arbeitsvertrag.

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 31.07.1997; Aktenzeichen 18 Ca 3126/97)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 31.07.1997 – 18 Ca 3126/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin gemäß der Lohngruppe L 3 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel im Freistaat Sachsen zu vergüten sowie um Lohnforderungen der Klägerin, die sich aus dieser höheren Eingruppierung seit Oktober 1996 ergeben.

Die am 19.09.1956 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 16.01.1995 beschäftigt. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrags erfolgte die Einstellung als Lager- und Versandarbeiterin. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des Einzelhandels in Sachsen kraft Vereinbarung sowie beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Die Klägerin ist in die Lohngruppe L 1/2 eingruppiert. Die Differenz zwischen der Lohngruppe L 1/2 und der Lohngruppe L 3 beträgt ab Oktober 1996 monatlich DM 127,56.

Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, enthält der einschlägige Lohntarifvertrag vom 20.06.1995 hinsichtlich der Lohngruppen folgende Bestimmungen:

„…

§ 3

Lohnregelung

…

B. Gruppeneinteilung

L 1/2

Tätigkeitsmerkmale:

Arbeitnehmerinnen für einfache Arbeiten, auch mit erschwerten körperlichen Belastungen oder erschwerenden Umgebungseinflüssen.

Beispiel...

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