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Sächsisches LAG Urteil vom 22.03.2022 - 3 Sa 377/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhebung der Besoldungsgruppe durch Gesetzesänderung. Benennung einer tariflichen Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ohne konstitutive Wirkung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird durch eine Gesetzesänderung unter Beibehaltung der bisherigen Amtsbezeichnung dem Amtsträger eine höhere Besoldungsgruppe mit der damit verbundenen Stellenzulage zugewiesen, liegt keine Beförderung vor, sondern eine Folge der geänderten Besoldungsgruppe.

2. Im Normalfall will der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes keine eigenständige, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen unabhängige Vergütung konstitutiv vereinbaren, sondern lediglich deklaratorisch die Eingruppierung als Vergütungsgrundlage benennen.

 

Normenkette

TVG § 1; TV-L § 12 Abs. 1; BG SN § 27; SächsBesG Anl. 7; TV EntgO-L Abschn. 2 Nr. 1 Abs. 4; TV EntgO-L § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 22.09.2020; Aktenzeichen 9 Ca 1408/20)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.07.2023; Aktenzeichen 6 AZR 161/22)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.09.2020 – 9 Ca 1408/20 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Entgeltgruppenzulage.

Bis zum 31.12.2018 waren im beklagten Freistaat beamtete Grundschulrektoren im Eingangsamt gemäß der Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz (SächsBesG) der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Gemäß der Fußnote 1 konnten Planstellen nach Maßgabe des Haushaltsplans mit einer Amtszulage nach der Anlage 7 zum SächsBesG ausgestattet werden. Dementsprechend waren im Titel 422 01 des Kapitels 05 35 des Einzelplans 05 zum Haushalt 2017/2018 (Anlage K 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 31.07.2020; Beiordner) 132 bzw....

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