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Sächsisches LAG Urteil vom 21.10.1994 - 3 Sa 59/94

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Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 16.11.1993; Aktenzeichen 7 Ca 3530/93)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.11.1993 – 7 Ca 3530/93 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung mit Schreiben der Beklagten vom 7.5.1993 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.

2.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um die Rechtswirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 7.5.1993.

Der am 5.7.1956 geborene ledige Kläger ist seit 11.3.1991 bei der Beklagten als Omnibusfahrer tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt zugrunde der Arbeitsvertrag vom 1.7.1991 (Bl. 7 d.A.). Der Monatsverdienst des Klägers belief sich zuletzt auf ca. 2.488,00 DM brutto.

Die Beklagte war kommunaler Eigenbetrieb der Stadt D. und wurde in eine AG umgewandelt (Eintragung im Handelsregister am 1.7.1993).

Am 11.4.1993 gab der bei der Beklagten beschäftigte Fahrmeister H. über eine Vorfall an diesem Tage gegen 15.30 Uhr folgende Meldung ab (Bl. 19 d.A.):

„Ich fuhr mit dem OP-Bus die P. L. in Richtung P. Als ich über die Kuppe K. kam, fuhr im Gegenverkehr Herr S. stadtwärts. Dieser fuhr jedoch links an der Staukolonne vorbei. Ich mußte abbremsen, um ihm die „Einordnung” in die Fahrzeugkolonne zu ermöglichen. Ein vor mir fahrender VW-Kleinbus mußte auf den Gehweg ausweichen, damit Herr S. überhaupt weiter konnte. Dies ist eine äußerst rücksichtslose Fahrweise und es muß dagegen eingeschritten werden.”

Der bei der Beklagten beschäftigte Omnibusfahrer L. gab am 13.4.1993 über ein ...

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