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Sächsisches LAG Urteil vom 20.08.1996 - 5 Sa 387/96

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Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 11.01.1996; Aktenzeichen 7 Ca 4737/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.09.1997; Aktenzeichen 7 AZR 669/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 11.01.1996, 7 Ca 4737/95, wie folgt abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien auch über den 30.09.1995 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.09.1995 hinaus fortbesteht.

Die am 18.12.1949 geborene Klägerin ist seit 01.09.1992 als Küchenhilfskraft im J. in S. bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt DM 2.276,00 beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrages vom 01.09.1992 vereinbarten die Parteien eine Befristung bis 31.12.1994. Als Befristungsgrund ist der Wegfall der Tätigkeit angegeben. Nach § 5 des Arbeitsvertrages vom 01.09.1992 sind Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

Am 07.12.1994 vereinbarten die Parteien einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.09.1992. Darin heißt es:

„Die Arbeiterin wird für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit des zu vertretenden Arbeiters bzw. dessen Ausscheiden beschäftigt”.

Die Klägerin war in der Folgezeit in Vertretung des erkrankten Arbeitnehmers S., und zwar als Küchenhilfskraft wie zuvor, tätig.

Mit Schreiben vom 21.07.1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß der von ihr vertretene Arbeiter am 31.07.1995 wegen Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ausscheide und ihr Arbeitsverhältnis deshalb ebenfalls am 31.07.1995 ende. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden, beim Arbeit...

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