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Sächsisches LAG Urteil vom 15.03.2019 - 2 Sa 321/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags. Tarifliche Vergütung für die Zuordnung zum Entgeltband 2 nach einer Wartezeit von zwei Jahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen.

2. Die tarifliche Vergütung neu eingestellter Beschäftigter des Entgeltbandes 2 richtet sich für die Dauer von zwei Jahren nach dem Entgeltband 1 aufgrund der tariflichen Regelung, die das Erreichen des Midpoints als zurückzulegende Wartezeit in Rechnung stellt.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Entscheidung vom 02.08.2018; Aktenzeichen 4 Ca 4115/18)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.09.2020; Aktenzeichen 5 AZR 168/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 02.08.2018 – 4 Ca 4115/18 – a b g e ä n d e r t :

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision ist für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem zweiten Rechtszug unverändert und hauptsächlich über die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.09.2014 mit Wirkung vom 01.11.2014 als Sachbearbeiterin Kundenbetreuung ("Customer Operations") innerhalb der Abteilung ... der Region ... der Beklagten neu eingestellt. Verabrede...

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