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Sächsisches LAG Urteil vom 13.07.1999 - 5 Sa 988/98

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Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 29.07.1998; Aktenzeichen 7 Ca 1313/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2000; Aktenzeichen 3 AZR 451/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 29.07.1998 – 7 Ca 1313/98 – wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus einer Betriebsrentenzusage eine unverfallbare Anwartschaft zusteht.

Der am 01.08.1941 geborene Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 20.12.1990 (Bl. 49/50 d. A.) in der Zeit vom 02.01.1991 bis 30.11.1997 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Zuvor war er gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.1990 (Bl. 13 d.A.) seit 01.07.1990 bei der … als Oberbauleiter tätig. Unter Ziff. 1.2 dieses Arbeitsvertrages ist eine Betriebszugehörigkeit seit 01.09.1956 vermerkt.

Im Unternehmen der Beklagten, das seinen Sitz in … hat und in … eine Zweigniederlassung betreibt, besteht eine Betriebsvereinbarung vom 15.10.1985 über eine Versorgungsordnung für Angestellte, Poliere und Schachtmeister in der Fassung zweier Nachträge vom 22.10.1987 und 18.05.1988 (Bl. 32 bis 44, Bl. 25 bis 27 und Bl. 23/24 d. A.). Die Betriebsvereinbarungen wurden mit dem bei der Beklagten bestehenden Gesamtbetriebsrat geschlossen.

In dem zweiten Nachtrag wird geregelt:

„§ 3

Leistungsvoraussetzungen

(1) Sofern diese Versorgungsordnung nichts anderes bestimmt, werden Versorgungsleistungen nur gewährt, wenn der Mitarbeiter

  1. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Wartezeit von mindestens 15 Jahren = 180 Monaten erfüllen kann,
  2. aus den Diensten des Unternehmens ausges...

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