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Sächsisches LAG Urteil vom 12.12.2023 - 5 Sa 76/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der an einen Arbeitnehmer gezahlten Abfindung aufgrund des Vergleiches auf die Sozialplanabfindung wegen einer Betriebsstilllegung

Leitsatz (redaktionell)

Eine zuvor gezahlte Abfindung ist auf eine Sozialplanabfindung anzurechnen, wenn die Auslegung des Sozialplanes dies zulässt.

Normenkette

BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 23.02.2022; Aktenzeichen 1 Ca 1946/19)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.01.2025; Aktenzeichen 1 AZR 73/24)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 17.03.2022 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 23.02.2022 (1 Ca 1946/19) wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer restlichen Abfindung aus dem Sozialplan wegen einer Betriebsstilllegung zum 31.07.2019 sowie über die Pflicht zur Zinszahlung - auch hinsichtlich der unstreitig geschuldeten und bereits gezahlten Abfindung -, da diese Abfindung entgegen der Regelungen zur Fälligkeit im Sozialplan wegen eines über die Wirksamkeit des Sozialplanes geführten Beschlussverfahrens nicht zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt wurde.

Die am ... geborene Klägerin war mit einer von der Beklagten anerkannten Beschäftigungszeit seit ... bis ... bei der zum Bertelsmann-Konzern SE & Co. KGaA gehörenden Beklagten als Mitarbeiterin eines Callcenters in ... mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt ... € beschäftigt.

Zu den Vorarbeitgebern gehörten die Deutsche Bundespost TELEKOM, die Deutsche Telekom AG wie die Vivento Customer Service GmbH.

Die Klägerin widersprach im Jahr 2016 einem mit Wirkung zum 01.01.2005 (vermeintlich) wirksam geworde...

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