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Sächsisches LAG Urteil vom 03.12.2002 - 2 Sa 403/00

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Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt am 10.02.2003; 9 AZN 90/03

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung dienstlicher Beurteilung aus der Personalakte

 

Leitsatz (redaktionell)

Dienstliche Beurteilungen angestellter Lehrer können nur beschränkt gerichtlich nachgeprüft werden. Die vorzunehmende Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Arbeitgeber

  • den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat,
  • von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist,
  • allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet,
  • sachfremde Erwägungen angestellt oder
  • gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die er den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat.
 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 30.03.2000; Aktenzeichen 8 Ca 7298/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 30. März 2000 – 8 Ca 7298/99 –

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revisionszulassung: keine.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auf die Berufung des im Ersten Rechtszug unterlegenen Beklagten weiter darüber, ob dieser die Beurteilung vom 05.02.1999 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen habe.

Von der erneuten Wiedergabe des Tatbestands wird aufgrund der Regelung in § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen. Tatbestandsrügen hinsichtlich der Beurkundung des Vorbringens beider Parteien im Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Dresden sind nicht erhoben worden.

Die Berufungskammer hat auf Antrag des Beklagten Beweis erhoben durch nichteidliche Vernehmung des Zeugen … zu der Behauptung des Beklagten, das Schreiben des Schulamtsleiters vom 28.05.1998 habe bei der Beurteilung der Klägerin keine Rolle gespielt.

Wegen des äußeren Hergangs der Beweis...

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