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Sächsisches LAG Beschluss vom 13.01.2005 - 3 SHa 15/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Örtliche Zuständigkeit. Einfache Streitgenossenschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nur möglich, wenn die Streitgenossen keinen gleichartigen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand haben.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, §§ 17, 59

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Aktenzeichen 20 Ca 6715/04)

 

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Leipzig bestimmt.

 

Gründe

1. Der Antrag ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, anwendbar über § 46 Abs. 2 ArbGG, liegen vor.

a) Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat das im Rechtszug zunächst höhere Gericht – auch auf Antrag einer Partei – das zuständige Gericht zu bestimmen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

b) Die Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands ist auch nach Einreichung der Klage möglich, solange – wie hier – keine das Gericht und die Verfahrensbeteiligten bindenden Verweisungsentscheidungen ergangen sind.

c) Der Kläger hat zwei juristische Personen verklagt, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand des § 17 ZPO haben: Die Beklagte zu 1. hat ihren Sitz in …, der allgemeine Gerichtsstand wäre somit beim Arbeitsgericht Leipzig angesiedelt, die Beklagte zu 2. hat ihren Sitz in …, der allgemeine Gerichtsstand gehörte zum Bezirk des Arbeitsgerichts Chemnitz (siehe § 3 des Sächsischen Justizgesetzes).

d) Beide Beklagten stehen in einfacher (passiver) Streitgenossenschaft des § 59 ZPO (vgl. auch BAG, Beschlüsse vom 25.04.1996 – 5 As 1/96 – in NZA 1996, 1062 und vom 13.11.1996 – 5 As 11/96 – in E...

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  (1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:   1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; ...

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