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Sächsisches FG Urteil vom 29.10.2008 - 2 K 565/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligtenfähigkeit einer Grundstückseigentümergemeinschaft. Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein zu sanierendes Mehrfamilienhaus auf die einzelnen Wirtschaftsgütern. Bindung an die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten und die Bodenrichtwerte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Beteiligtenfähigkeit einer Grundstückseigentümergemeinschaft kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinschaft Einkünfte erzielt, sondern nur darauf, dass sie Subjekt einer gesonderten und einheitlichen Feststellung ist.

2. Bei einer im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO die erforderlichen Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein zu sanierendes Mehrfamilienhaus auf Grund und Boden, Altbausubstanz und begünstigte Sanierungsleistungen ist grundsätzlich eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte ist jedoch dann geboten, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Haltbarkeit der vertraglichen Aufteilung bestehen.

3. Solche Bedenken liegen bei der Annahme einer Scheinvereinbarung (§ 41 Abs. 2 AO) oder eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) vor. Für den Streitfall gilt dies nach Überzeugung des Gerichts nicht.

4. Bodenrichtwerte sind i. d. R. der Besteuerung zugrunde zu legen. Sie sind für die am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich. Sie sind deswegen von den Finanzbehörden und Finanzgerichten ungeprüft und ohne eigenen Bewertungsspielraum zugrunde zu legen.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 42; FöGbG § 3; EStG 1997 § 7 Abs. 4; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 744 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urtei...

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