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Sächsisches FG Urteil vom 28.10.2009 - 8 K 957/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grobes Verschulden an der nachträglichen Erklärung von Erhaltungsaufwand für eine vermietete Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Steuerpflichtiger handelt ohne die ihm abverlangte Sorgfalt, wenn er als Vermieter einer Wohnung Erhaltungsaufwand, nach dem im Steuererklärungsvordruck V in den Zeilen 43 ff ausdrücklich gefragt wird, nicht oder nicht vollständig angibt.

2. Er verletzt seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße, wenn er von seinem Steuerberater ausdrücklich gefragt wird, ob über die angegebenen Aufwendungen hinaus weiterer Erhaltungsaufwand geltend zu machen ist und er dies verneint, obwohl der tatsächlich entstandene Erhaltungsaufwand um ein Vielfaches höher ist als der bislang angegebene. Eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids zur nachträglichen Berücksichtigung solchen Erhaltensaufwands scheidet dann gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens aus.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.02.2010; Aktenzeichen IX B 199/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte Erhaltungsaufwendungen für eine vermietete Wohnung berücksichtigen und deshalb einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ändern muss, oder der Klägerin grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so dass eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausscheidet.

Auf dem Grundstück der Klägerin A-Str. in N. befinden sich zwei Gebäude. Das Gebäude H1 war zunächst ein Wirtschafts- und Stallgebäude. Es wurde in ein Wohnhaus umgebaut. Baubeginn war nach dem Eigenheimzulageantrag v. 20.12.2007 am 5.11.2005, tatsächlich wurden aber schon früher Ba...

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