Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsinanspruchnahme für zurückgeforderte Investitionszulage wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Haftung nach § 71 AO erfolgt auch im Falle der Teilnahme an einem Subventionsbetrug.
2. Steht fest, dass durch die Bestätigung des Erhalts einer für die Auszahlung von Investitionszulage entscheidenden Anzahlung mit bedingtem Vorsatz nicht nur unzutreffende subventionserhebliche Angaben, sondern auch die unberechtigte Inanspruchnahme der Investitionszulage auf die vermeintliche Anzahlung billigend in Kauf genommen wurde, haftet der in einem rechtskräftigen Strafbefehl wegen der Beihilfe zum Subventionsbetrug gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB für schuldig befundene Gehilfe für den – nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beim Subventionsbetrüger nicht mehr durchsetzbaren – Anspruch auf Rückforderung der zu Unrecht bewilligten Investitionszulage gem. § 71 AO.
Normenkette
AO § 71; InvZulG 1991 § 7 Abs. 1 S. 1; StGB §§ 264, 27
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Haftungsbescheid vom 19.09.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.08.2004, mit dem er gemäß § 71 AO in Anspruch genommen wurde wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug für zurückgeforderte Investitionszulage für 1994 der W. GmbH L. (W.) i.H. von 265.871,78 EUR. Wegen der Einzelheiten, auch zu den Ermessenserwägungen, wird auf den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Gegenstand der Haftungsinanspruchnahme ist eine der W. zu Unrecht bewilligte und ausgezahlte Investitionszulage 1994 i.H. von 265.871,78 EUR (520.000 DM = 8 % aus einer Bemessungsgrundlage v...