Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei unterjähriger Veräußerung des einzigsten Grundstücks und anschließender Kapitalverwaltung. Abwicklungstätigkeiten wie Nebenkostenabrechnung keine Verwaltung eigenen Grundbesitzes i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Voraussetzung für eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG besteht nicht, wenn im Erhebungszeitraum das einzige und letzte Grundstück aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und anschließend durch Darlehensvergabe lediglich eine Kapitalvermögensnutzung erfolgt.
2. Das nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG umfasst keine der zeitlichen Disposition des Steuerpflichtigen unterliegenden, nach dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten anfallenden Abwicklungstätigkeiten (z. B. Nebenkostenabrechnungen).
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2, 1; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … ist dahingehend abzuändern, dass bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent des Einheitswertes zum Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2008 des zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Jahr 2008 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen kann.