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Sächsisches FG Urteil vom 23.05.1996 - 2 K 22/95

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1992

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Der Streitwert wird auf … – DM festgesetzt.

Tatbestand

Mit dem, unter Mithilfe eines steuerlichen Beraters gefertigten Investitionszulagenantrag, der am 29. September 1993 beim Finanzamt einging, begehrte der Kläger eine Zulage in Höhe von DM. Anläßlich der Beantwortung einer – im November 1993 erfolgten – Rückfrage wurde festgestellt, daß der Antrag nicht eigenhändig, sondern von der Ehefrau des Klägers unterschrieben war. Auf den entsprechenden Hinweis des Beklagten vom 05. Januar 1994 wurde am 10. Januar 1994 ein ordnungsgemäß unterzeichneter Antrag eingereicht und – durch den damaligen Berater – gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, der Kläger sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung und Absendung des Antrags aufgrund einer Geschäftsreise nicht ortsanwesend gewesen. Deshalb habe die Ehefrau die Unterschrift geleistet, die auch Handlungsvollmacht besitze. Mit Bescheid vom 15. März 1994 lehnte der Beklagte die Gewährung der Zulage ab. Mit der zulässigen Klage wird im wesentlichen folgendes vorgetragen: Es liege ein wirksamer Antrag vor, da die Ehefrau für die Firma des Klägers zeichnungs- und handlungsbevollmächtigt sei. Im übrigen fordere das Gesetz nicht, daß die eigenhändige Unterschrift bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres vorgenommen sein müsse. Es sei auch nicht einsichtig, weshalb keine Genehmigung möglich sein solle. Jedenfalls sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Monatsfrist des § 110 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung – AO – sei eingehalten, denn diese habe frühestens ab dem Zeitpunkt der Kenntnis, daß die Unterschrift nicht ausreiche, mi...

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