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Sächsisches FG Urteil vom 22.09.2005 - 2 K 1687/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche und gesonderte Feststellung von Gewinnen aus einer tschechischen Personengesellschaft für Zwecke des Progressionsvorbehaltes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch im Anwendungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen (hier: DBA-Tschechoslovakei) erfolgt die Qualifikation ausländischer Rechtsgebilde als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ausschließlich nach den Regeln des deutschen Steuerrechts. Ob die betreffende Gesellschaft in ihrem Heimatstaat zivilrechtlich eine juristische Person ist, spielt ebensowenig eine Rolle wie der Umstand, ob sie dort als Kapitalgesellschaft besteuert oder transparent behandelt wird und nur ihre Gesellschafter besteuert werden.

2. Daher sind die Gewinnanteile einer inländischen Personengesellschaft, die sie durch die Beteiligung an einem in Tschechien als Körperschaft besteuerten, aus deutscher Sicht aber als Personengesellschaft zu behandelnden Unternehmen erzielt, zwar nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Tschechoslovakei in Deutschland steuerbefreit, unterliegen aber nach Art. 23 Abs. 1a DBA-Tschechoslovakei i.V.m. § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt und sind daher nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO einheitlich und gesondert festzustellen.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 S. 2; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 34c; DBA-Tschechoslovakei Art. 23 Abs. 1a, Art. 7 Abs. 1, Art. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.04.2007; Aktenzeichen I R 110/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Gewinne aus einer ausländischen Personengesellschaft, an der die Klägerin im Streitjahr beteiligt war, zur Feststellung des Progressionsvorbehaltes einheitlich und geso...

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