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Sächsisches FG Urteil vom 21.01.2004 - 7 K 58/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung und -verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 17 Abs. 2 EStG. Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist einkommensteuerlich nach der im Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung von § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht zu berücksichtigen, wenn weder bei Gründung der Gesellschaft eine wesentliche Beteiligung erworben wurde, noch die Beteiligung des Steuerpflichtigen später während eines (wenigstens) fünf Jahre andauernden Zeitraums wesentlich im Sinne des § 17 EStG gewesen ist.

2. Die Verlustabzugsbeschränkung des § 17 EStG sieht grundsätzlich einen Abzug von Verlusten vor und zielt im Wesentlichen auf die Bekämpfung von Missbrauchsfällen ab. Sie ist daher vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

EStG 1997 § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. a, b; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen VIII R 20/04)

BFH (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen VIII R 20/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer –ESt– veranlagt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 vom 10. April 1998 machten die Kläger, die neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer und Ökonomin bei der L.M. GmbH (GmbH) gemäß § 19 Einkommensteuergesetz –EStG– auch solche aus Vermietung und Verpachtung erzielten, für den Kläger einen Verlust nach § 17 EStG in Höhe von 396.038 DM geltend. Die steuerlich vertretenen Kläger gaben hierzu an, dass der Kläger Mitbegründer der GmbH gewesen und bis zum 8. März 1993 mit 25,66 % beteiligt gewesen sei. Der Geschäftsanteil setze s...

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