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Sächsisches FG Urteil vom 19.02.2018 - 5 K 567/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch für die Bezieher von Altersrenten im Beitrittsgebiet auf einen höheren Rentenfreibetrag infolge der Angleichung ihrer Renten an das Westniveau

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der zusammen mit der „normalen” Erhöhung der Renten (hier: aus der gesetzlichen Rentenversicherung) erfolgenden Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau handelt es sich um eine „regelmäßige” Rentenanpassung i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 7 EStG, so dass eine Anpassung des zu Beginn der Rente festgeschriebenen Rentenfreibetrages (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a S. 4 und 5 EStG) um den auf die „Ost-West”-Rentenangleichung entfallenden Anteil nicht veranlasst ist.

2. Es besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung deswegen, weil bezogen auf den Wert des Rentenpunktes durch die Fixierung des Zeitpunkts der Berechnung des Rentenfreibetrages in § 22 Nr. 1 S. 3 Doppelbuchst. aa S. 5 EStG auf das auf das Jahr des Rentenbezuges folgende Jahr für die gesamten Laufzeit des Rentenbezuges, diejenigen Rentner, die durch die Rentenangleichung Ost/West schneller wachsende Rentenbezüge erhalten, aufgrund ihrer zu Beginn des Rentenbezuges noch verhältnismäßig niedrigeren Rente auch einen verhältnismäßig niedrigeren Freibetrag erhalten.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 1, Sätze 2, 4-5, 7; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2019; Aktenzeichen X R 12/18)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Ansatz des Rentenfreibetrages.

Der verheiratete Kläger war zusammen mit seiner Ehefrau gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden. Frau … (ehemalige Klägerin zu 1.) ist am 02. Januar 2018 verst...

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