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Sächsisches FG Urteil vom 15.08.2013 - 1 K 1603/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 2007 für KMU. keine Förderung für verbundene Unternehmen, auch wenn sie unter den KMU-Status fallen. eine Risikokapitalgesellschaft i. S. d. EU-Kommisson investiert zeitlich begrenzt in besonders risikoreiche Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2007 bestehen für ein isoliert betrachtet als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) i. S. d. Empfehlung der EU-Kommission v. 6.5.2003 (ABl EU 2003 Nr. L 124, S. 39) anzusehendes Unternehmen nicht, wenn die zu 90 % beteiligte Anteilseignerin gem. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Empfehlung der EU-Kommission als verbundenes Unternehmen anzusehen ist und damit die Schwellenwerte für den KMU-Status überschritten werden.

2. Eine Risikokapitalgesellschaft i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Empfehlung der EU-Kommission vom 6.5.2003 unterscheidet sich – ausgehend vom Begriff „Risikokapital” – „venture capital” – von herkömmlichen Unternehmensbeteiligungsgesellschaften dadurch, dass es sich um zeitlich begrenzte Investitionen in als besonders riskant geltende Unternehmungen, d. h. hauptsächlich in junge, nicht börsennotierte Unternehmen in einer frühen oder Wachstumsphase handelt, und der Gewinn nicht aus Dividenden- oder Zinszahlungen, sondern aus dem späteren Verkauf der Beteiligung (Wertgewinn) erzielt werden soll.

3. Dies ist nicht der Fall, wenn das mehrheitsbeteiligte Unternehmen langfristige Beteiligungen an etablierten Unternehmen anvisiert und der Investor auch tatsächlich im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens gem. InvZulG 2007 bereits am Markt etabliert ist und er auch keine über die normale Au...

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