Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sächsisches FG Urteil vom 12.10.2006 - 2 K 1859/04

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Durch die unfallbedingte Schwerbehinderung des Sohnes verursachte Aufwendungen der Eltern für den Einbau eines Treppenschräglifts sowie für den Feuerwehreinsatz anlässlich des Unfalls als außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der volljährige Sohn nach einem Unfall zu 100 % körperbehindert und lassen die Eltern noch im Unfalljahr einen Treppenschräglift in ihr Haus einbauen, damit ihr Sohn seine im ersten Stock befindlichen Wohnräume selbständig erreichen kann, so können die Eltern die hierfür entstehenden Aufwendungen auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn der Sohn im Folgejahr von einer von der Mutter auf seine Rechnung abgeschlossenen Unfallversicherung eine Leistung erhält, die der Höhe nach (rd. 56.000 EUR) unstreitig über der im Sozialhilferecht geltenden Grenze für Schonvermögen liegt.

2. Zur Übernahme der vom Sohn geschuldeten Kosten des Feuerwehreinsatzes anlässlich des Verkehrsunfalls des Sohnes (562 DM) waren die Eltern dagegen weder aus sittlichen noch aus tatsächlichen Gründen im Sinne einer Zwangsläufigkeit verpflichtet, so dass insoweit bei den Eltern ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1; BGB §§ 1601, 1610; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.10.2008; Aktenzeichen III R 97/06)

BFH (Urteil vom 30.10.2008; Aktenzeichen III R 97/06)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 27. Dezember 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2004 werden dahingehend abgeändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von DM 28.687,52 berücksichtigt werden. Die Berechnung der Einkommensteuer 2001 wird dem Beklagten aufgegeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 20% und der Beklagten 80%.

3. Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden erstattungsfähigen Kosten der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Kläger zugunsten ihres Sohnes für den Einbau eines Treppenschrägliftes sowie für einen Feuerwehreinsatz als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr am 1. Juni 1981 geborener Sohn hatte am 19. Februar 2001 einen Verkehrsunfall, infolgedessen er eine Querschnittslähmung erlitt, die zu einer 100%igen Körperbehinderung führte. Er erzielte keine eigenen Einkünfte. Die Klägerin erhielt von der zugunsten ihres Sohnes abgeschlossenen Unfallversicherung im Jahr 2002 eine Invaliditätsentschädigung und ein Krankenhaustagegeld in Höhe von insgesamt EUR 55.758,56. Von der AOK Sachsen erhielt ihr Sohn 2002 für wohnumfeldverbessernde bauliche Maßnahmen einen Zuschuss von EUR 2.556,46. In ihrer Einkommensteuererklärung 2001 machten die Kläger Aufwendungen u.a. für den behindertengerechten Umbau des Bades in Höhe von DM 5.946,48, für den Einbau eines Treppenschrägliftes in ihrem Einfamilienhaus in Höhe von DM 28.687,52 und für einen Feuerwehreinsatz zur Bergung des Fahrzeuges in Höhe von DM 562,00 als außergewöhnliche Belastung geltend. In ihrem Haus, in dem ihr Sohn lebt, befindet sich im Erdgeschoss die Küche, der Sanitärbereich und ein Arbeitsraum. Im ersten Stock ist u.a. das Wohnzimmer und das Zimmer ihres Sohnes. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2002 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2001 auf DM 14.850,00 und den Solidaritätszuschlag 2001 auf DM 595,65 fest. Er berücksichtigte dabei die Kosten für den Umbau des Bades, den Einbau des Treppenliftes und den Feuerwehreinsatz nicht. Dagegen legten die Kläger am 27. Januar 2003 Einspruch ein, den der Beklagte am 21. Juli 2004 zurückwies. Mit der am 16. August 2004 eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Die Kläger bringen vor, ihr Sohn sei trotz der von der Unfallversicherung erhaltenen Leistungen bedürftig. Das vorhandene Vermögen sei für die Sicherung seiner Zukunft, insbesondere wenn sie ihren Sohn nicht mehr unterstützen könnten, notwendig. Zu berücksichtigten sei, dass die Leistung der Unfallversicherung nicht für Folgekosten des Unfalles bestimmt sei, sondern für die erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und die durch den Unfall entstandenen Einnahmeverluste aufgrund der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten. Ohne die durchgeführten Umbaumaßnahmen hätten sie auch eine angemessene Betreuung ihres Sohnes nicht gewährleisten können.

Die Kläger beantragen zuletzt,

den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 27. Dezember 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2004 dahingehend abzuändern, dass für Einbau des Treppenliftes der Betrag von DM 28.687,52 und einen Feuerwehreinsatz in Höhe von DM 562,00 als auß...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Prozesskostenabzugsverbot im Falle von Kosten Dritter
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits – hier eines Strafverfahrens – eines Dritten (beispielsweise eines Angehörigen) aufgewendet worden sind.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


BFH III R 97/06 (NV)
BFH III R 97/06 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den kranken Sohn  Leitsatz (NV) 1. Eltern haben ihren volljährigen behinderten Kindern Unterhalt zu leisten, dazu gehört auch der behinderungsbedingte Mehrbedarf. Sofort erforderlich ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren