Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein ermäßigter Steuersatz für Leistungen aus kurzfristiger Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen in einem Studentenwohnheim an Nichtstudierende. Umsatzsteuer 1993 bis 1996
Leitsatz (redaktionell)
Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen in einem Studentenwohnheim an Nichtstudierende durch eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege erfolgt nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs i. S. des § 66 AO, wenn eine Trennung zwischen den an Studenten und Nichtstudierende erbrachte Leistungen ohne weiteres möglich ist und die Vermietungsleistungen an Nichtstudierende nicht von untergeordneter Bedeutung sind, weil sie –gemessen an der Zeitdauer der Vermietung– nicht unterhalb der Grenze von 10 v.M. liegen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ist insoweit ausgeschlossen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12 S. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 8a; AO 1977 §§ 14, 65 Nr. 1, §§ 66, 68 Nr. 1b
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen an Nichtstudierende im Betrieb von Studentenwohnheimen als einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Rahmen eines Zweckbetriebs im Sinne des § 66 der Abgabenordnung (AO) ausgeführt wird.
Die Klägerin ist ein Studentenwerk und eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist Mitglied eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege, nämlich des … verbandes e. V. (§ 23 Nr. 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV). Ihr obliegt im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale Betreuung und Förderung der Studenten. Wegen der Studentenhilfe sind Studentenwerke aus...