rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Ein nachträglicher Antrag auf volle Zuordnung eines Gegenstandes zum unternehmerischen Bereich (im Streitfall handelt es sich im Zuge des Seeling-Urteils im ein Gebäude) ist für ein noch offenes Steuerjahr möglich.
Normenkette
UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 3. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2000 ./. DM 1.457,46 beträgt.
Der Abrechnungsbescheid vom 22. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 wird dahingehend abgeändert, dass aus der Umsatzsteuer 2000 ein Betrag von DM 2.244,75 zu erstatten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 78% und der Beklagte 22%.
3. Das Urteil ist für die Klägerin wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Rechtsanwälte X, Y und Z mit Sitz in …. Sie erbrachte umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Die Klägerin sanierte ihr Gebäude in der … str. 10 in … und unterhielt dort ihren Kanzleisitz. Eine Wohnung in diesem Gebäude wurde an Rechtsanwalt Z vermietet, die Miete wurde mit DM 812 zzgl. DM 205 Nebenkosten vereinbart.
Der Beklagte führte im Jahr 200...