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Sächsisches FG Urteil vom 09.11.2011 - 8 K 1840/10 (Kg)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeldanspruch bei Erbringung einer Missionarstätigkeit im Ausland für eine Kirche mit öffentlich-rechtlichem Status bei Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG genannten Verweisungsvorschriften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein vom volljährigen Kind für eine Kirche mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Ausland erbrachter Missionarsdienst erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, wenn die Kirche nicht durch eine Entscheidung der zuständigen Landesbehörde als Träger eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres i. S. d. Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist, es an der für das Programm „Jugend in Aktion” erforderlichen Bewilligung durch die im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend handelnde Deutsche Nationalagentur oder durch die Europäische Kommission fehlt und wenn die Kirche auch nicht Träger für die Leistung eines Dienstes nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder Träger für den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” ist.

2. Die Missionarstätigkeit stellt auch keinen Freiwilligendienst aller Generationen i. S. d. § 2 Abs. 1a SGB VII dar, wenn das Kind nicht mit der Kirche eine schriftliche Vereinbarung mit Festlegungen über die Art und den zeitlichen Umfang des gemeinwohlorientierten Dienstes, den das Kind zu übernehmen verspricht, abgeschlossen hat.

3. Ein Kind kann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Verweisungsnorm exakt erfüllt sind. Eine analoge Anwendung des Berücksichtigungstatbestandes auf andere als die genannten Freiwilligendienste...

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